Bayern, Strafvollzug Erstellen von Eingaben und Anträgen für Mitgefangene keine Pflichtverstoß

Das Erstellen von Eingaben und Anträgen für Mitgefangene stellt bei Fehlen weiterer Voraussetzungen jedenfalls dann regelmäßig keinen Pflichtenverstoß gem. Art. 109 Abs. 1 BayStVollzG dar, wenn dies unentgeltlich im Rahmen einer familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehung erbracht wird und damit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG zulässig ist. So hat, wie erst nun bekannt wurde, das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (Az. 204 StObWs 2293/19). Bestehen zwischen Gefangenen enge Kontakte, gilt das vorgenannte. Die Justiz will dies seit Jahrzehnten verhindern.

    Hauptsache weggesperrt.


    Die Situation der Gefangenen in Deutschland bleibt weitgehend unbeobachtet. Das Strafvollzugssystem ist ein in sich geschlossenes System, dass allenfalls Aufmerksamkeit findet, wenn gravierende Vorfälle geschehen. PrisonWatch durchbricht diese Schranken, indem auf die Situation der Gefangenen aufmerksam gemacht wird. In ausführlichen Berichten wird die Situation des Strafvollzuges dargestellt und ergangene Rechtsprechung besprochen und kommentiert.