Bayern, Strafvollzug Telefonat mit Verteidiger in dringenden Fällen muss gewährt werden

Ein dringender Fall nach Art. 35 BayStVollzG, mit dem Verteidiger ein Telefonat zu führen, liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Gefangenen in einem Gerichtsverfahren eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde. (Az. 204 StObWs 102/20) Bayern sperrt sich nach wie vor gegen reguläre Telefonate.

    Hauptsache weggesperrt.


    Die Situation der Gefangenen in Deutschland bleibt weitgehend unbeobachtet. Das Strafvollzugssystem ist ein in sich geschlossenes System, dass allenfalls Aufmerksamkeit findet, wenn gravierende Vorfälle geschehen. PrisonWatch durchbricht diese Schranken, indem auf die Situation der Gefangenen aufmerksam gemacht wird. In ausführlichen Berichten wird die Situation des Strafvollzuges dargestellt und ergangene Rechtsprechung besprochen und kommentiert.