Allgemeine Informationen zur Haft

Die folgenden Informationen sollen dazu dienen, darüber aufzuklären, welche Haftformen es gibt, wie sich diese unterscheiden und welche Anträge Gefangene stellen können, um aus der Haft entlassen zu werden.

I. Untersuchungshaft

Diese kann und wird nur von einem Richter angeordnet, wenn einer der drei Haftgründe vorliegt. Diese lauten: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Einer der Haftgründe reicht aus, um die Untersuchungshaft anzuordnen.


Die Untersuchungshaft dient in erster Linie dazu, den Ablauf des Verfahrens sicherzustellen.


In Deutschland gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Das heißt, jeder gilt solange als unschuldig, bis er von einem Gericht rechtskräftig

verurteilt worden ist.


In der Untersuchungshaft werden den Gefangenen weit mehr Auflagen gemacht, als es dies in der Strafhaft ist. So können Untersuchungsgefangene zum Beispiel nur telefonieren, wenn dies der Richter zulässt. Auch die Besuchsanträge werden in der Regel vom Gericht, in Einzelfällen auch von der Staatsanwaltschaft bearbeitet und genehmigt oder abgelehnt.


Grundsätzlich und in allen Bundesländern haben Untersuchungsgefangene das Recht, Privatkleidung zu tragen. Es kann ihnen auch gestattet werden, sich nicht durch die JVA, sondern von einem Restaurant auf eigene Kosten verpflegen zu lassen. Die JVAen teilen dem Untersuchungsgefangenen mit, welche Restaurants hierfür in Frage kommen. Auch können Untersuchungsgefangene für einen von der JVA festgesetzten Betrag von ihrem Geld einkaufen. Dieser Betrag liegt je nach Bundesland bei 200,00 - 600,00 € pro Monat.


Die Untersuchungshaft soll sechs Monate nicht übersteigen. Schafft es die Staatsanwaltschaft innerhalb dieser Zeit nicht, eine Anklage einzureichen, wird der Betreffende entlassen. Es gibt wenige Ausnahmen hiervon. Etwa, wenn die Rechtslage und die Taten besonders schwer sind. Dann kann das Gericht eine längere Untersuchungshaftzeit anordnen. Eine absolute Höchstfrist gibt es im Grunde nicht. In sehr seltenen Einzelfällen befinden sich in Deutschland Personen seit über 7 Jahren in Untersuchungshaft. Eine Person, die sich in Untersuchungshaft befindet hat jederzeit das Recht,eine Haftprüfung zu beantragen. Diese muss dann innerhalb von 14 Tagen stattfinden.

II. Ersatzfreiheitsstrafe


Hiermit sind solche Fälle gemeint, wo jemand zu einer Geldstrafe (Tagessätze) verurteilt worden ist und diese nicht bezahlen kann. Das

Gericht bestimmt mit dem Urteil, wie hoch die Geldstrafe ist und wie hoch der jeweilige Tagessatz. Dieser richtet sich nach dem Einkommen. Das absolute Höchstmaß beträgt hier 1 Jahr. Nach den Statistiken geht man davon aus, dass rund 20% der Gefangenen eine solche Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Dies mit fatalen Folgen für das ganze Justizsystem. Denn diese Gefangenen durchlaufen das ganze System, ohne, dass sich dieses darum kümmern könnte, die Betreffenden zu resozialisieren. Denn sie verbleiben oftmals nur Tage oder wenige Wochen in den Haftanstalten. Diese Strafen binden unnötig Personal. Es wurde in der Vergangenheit immer wieder gefordert, diese Form der Strafe abzuschaffen, doch die Justizminister der Länder konnten sich bislang nicht dazu durchringen. Und so steht zu befürchten, dass diese Strafen auch weiterhin Platz einnehmen und das System unnötig belasten. Vom Gesetz her können auch diese Gefangenen Vollzugslockerungen erhalten, doch die Bearbeitungszeit dazu reicht oft nicht aus. Sehr viele der Ersatzfreiheitsstrafen werden im offenen Vollzug verbracht. Eine Entlassung aus einer Ersatzfreiheitsstrafe ist möglich, wenn der Betreffende die gegen ihn verhängte Geldstrafe bezahlt oder aber wenn die Strafe ganz verbüßt ist.

III. Strafhaft Allgemein

Hier sind alle Fälle gemeint, wo jemand zu einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Zeitige Freiheitstrafe

meint jede Strafe, die ein festes Ende hat. In Deutschland liegt die Höchststrafe für eine zeitige Freiheitsstrafe bei 15 Jahren. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, das Gefangene mehrere Einzelstrafen haben, die im Ergebnis 15 Jahre übersteigen, etwa, wenn sie während der Haft erneut eine Straftat begangen haben oder wenn die einzelnen Strafen nicht zu einer Gesamtstrafe verbunden werden können.


Es befinden sich in Deutschland ungefähr 60.000 Menschen in Haft. Rund 2.000 hiervon verbüßen eine lebenslange Freiheitsstrafe (LL). Wird

jemand zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, bedeutet dies, dass er mindestens 15 Jahre verbüßen muss. Ob dann eine Entlassung erfolgt hängt im Wesentlichen von einem Gutachten ab. Bei der lebenslangen Strafe gibt es noch eine Besonderheit. Das Gericht kann neben der lebenslangen Strafe zu dem auf die besondere Schwere der Schuld erkennen, wenn es meint, dass die Tat von den gewöhnlichen Taten erheblich abweicht.


Hier kommt es zu sehr großen Abweichungen und es wird schon lange gefordert, diese Besonderheit, die es alleine In Deutschland gibt, abzuschaffen.


Die Feststellung der Schwere der Schuld führt In der Regel dazu, dass die Mindestverbüßungszelt von 15 Jahren erhöht wird. Zwar herrscht bei den Gerichten die Praxis, diese maximal auf 30 Jahre zu erhöhen, doch mitunter kommt es zu Festsetzungen von unglaublichen 42 Jahren. Gewöhnlich liegt die Festsetzung aber In einem Bereich um die 20 Jahre. Der Gesetzgeber wollte, dass dies die Ausnahme ist, doch Inzwischen verhängen die Gerichte neben der lebenslangen Strafe In jedem vierten Fall die besondere Schwere der Schuld.

Vorzeitige Entlassung

Aus einer zeitigen Freiheitsstrafe kann man vorzeitig entlassen werden.


Frühestens nach Ablauf der Hälfte der Strafe. Doch Entlassungen nach der Hälfte der Strafe sind extrem selten und bedürfen besonderen Gründen. Es ist schwierig hier solche Gründe zu nennen. Wir bitten insofern, falls hier Informationen benötigt werden, um eine gezielte Anfrage an uns.


Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, zwischen dem Halbstrafen und Zweidrittel Zeitpunkt entlassen zu werden. Eine solche Entlassung orientiert sich aber an der Vorschrift über die Halbstrafenentlassung (§57Abs.2StGB) und ist ebenso extrem selten.


Ein solches Entlassungsverfahren erfolgt nur auf Antrag des Gefangenen. Beantragt ein Gefangener eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt oder vor dem Zweidrittelzeitpunkt und wird nicht entlassen, erfolgt von Amts wegen kein *Entlassungsverfahren mehr zum Zweidrittelzeitpunkt.

Dieses muss der Gefangene dann selbst beantragen.


Nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe ist eine vorzeitige Entlassung realistischer aber heute auch nicht mehr die Regel. Es kommt auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an. Für alle Fälle gilt, dass eine gute Prognose vorliegen muss. Woran sich diese orientiert hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Auch jemand, der bereits öfter in Haft war, kann grundsätzlich vorzeitig entlassen werden. Das Gericht muss aber in

jedem Fall (Ausnahme siehe oben*) zum Zweldrittelzeitunkt von Amts wegen eine Prüfung über eine vorzeitige Entlassung durchführen.


Wird eine vorzeitige Entlassung (Halb- oder Zweidrittelzeitpunkt) von der zuständigen Strafvollstreckungskammer abgelehnt, besteht auch danach

noch die Möglichkeit, vorzeitig entlassen zu werden. Also nach dem Zweidrittelzeitpunkt und vor der Endstrafe. Diese Entlassung richtet sich nach

§ 57 Abs. 1 StGB.


Eine Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren möglich. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt von Amtswegen eine Prüfung. Unabhängig davon, ob das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat oder nicht. Dem Gefangenen wird hier immer ein Pflichtverteidiger beigeordnet, den er sich selbst aussuchen kann. Das Verfahren richtet sich nach §57a StGB, bei einer lebenslangen Strafe als Gesamtstrafe, nach § 57b StGB. Es wird immer ein Gutachten eingeholt,das auch maßgeblich für die Entscheidung ist.


Erfolgt eine Entlassung nicht, läuft die lebenslange Strafe weiter. Der Gefangene muss dann zu einem späteren Zeitpunkt selbst einen Antrag auf Entlassung stellen und das Verfahren wird erneut laufen.


In den Fällen, wo das Gericht neben der lebenslangen Strafe zu dem auf die besondere Schwere der Schuld erkannt hat, kann das Gericht die Mindestverbüßungszeit (15 Jahre) erhöhen. Vor Ablauf dieser Zeit ist dann kein Antrag auf eine vorzeitige Entlassung möglich. Zwar ist auch eine Entlassung nach Verbüßung von 15 Jahren möglich, wenn die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist, doch ist dieses die große Ausnahme. In der Regel erhöht die Strafvollstreckungskammer die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren je nach Fall entsprechend.


Alle Anträge auf eine vorzeitige Entlassung (zeitige Strafen oder Verbüßung von mehr als 15 Jahren bei lebenslang) kann der Gefangene selbst beantragen. Ein Anwalt ist nicht zwingend (außer bei lebenslang oder Gutachten) erforderlich, kann aber oft hilfreich sein.


Je nach Delikt kann es erforderlich sein, dass ein Gutachten eingeholt werden muss, bevor über eine vorzeitige Entlassung entschieden werden kann. Hiervon betroffen sind Gefangene, die beispielsweise wegen Mordes, Totschlags, Raubes, räuberischer Erpressung, sexuellen Missbrauchs und weitere verurteilt worden sind. Ist ein Gutachten erforderlich, wird dem Gefangenen immer vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet.


Auch hier ist es ratsam, einen Anwalt zu finden, der sich im Vollstreckungsrecht gut auskennt. Auch diese sind eher rar. Wir empfehlen auf Anfrage gerne Anwälte, die auf diesem Gebiet erfahren sind.

Geld, Einkauf

Für alle Gefangenen richten die Justizvollzugsanstalten bei sich Konten ein. Diese sind jedoch nicht mit einem Girokonto zu vergleichen. Die Konten sind in Hausgeld, Eigengeld und Überbrückungsgeld aufgeteilt. Bei Untersuchungsgefangenen gibt es nur das Eigengeld.


In Strafhaft kann ein Gefangener nur mit dem Geld einkaufen, welches er innerhalb der JVA durch seine Arbeit oder den Schulbesuch erarbeitet. Für alle Bundesländer gilt, dass das Arbeitsgeld aufgeteilt wird.


Erhält ein Gefangener, was derzeit noch etwa dem Durchschnitt entspricht, monatlich 300,00€ wird dieser Betrag aufgeteilt. 3/7 davon werden dem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Hiervon kann der Gefangene dann beim Anstaltskaufmann einkaufen. Das Hausgeld ist unpfändbar.


4/7 werden dem Überbrückungsgeld gutgeschrieben, bis dieses voll angespart ist. Derzeit legt der anzusparende Satz bei rund 2.000,00 €. Dieses Geld ist unpfändbar und wird dem Gefangenen bei seiner Entlassung ausgezahlt. Ist das Überbrückungsgeld voll angespart, wird der Betrag, der sonst dem Überbrückungsgeld gutgeschrieben wird, dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Das Eigengeld ist pfändbar. Liegt keine Pfändung vor, kann der Gefangene hiermit machen was er möchte. Etwa das Geld an Angehörige überweisen oder aber davon Kleidung etc. bestellen. Wie vom Hausgeld beim Anstaltskaufmann einkaufen kann er hiervon nicht.


In allen Bundesländern gibt es für die Gefangenen die Möglichkeit, sich einen bestimmten Betrag zuschicken zu lassen, um davon zusätzlich einzukaufen. Die Beträge sind je nach Bundesland sehr unterschiedlich. In Baden-Württemberg ist es möglich, das sich der Gefangene monatlich einen Betrag iHv 67,00 € zuschicken lassen kann. In Niedersachsen liegt der Betrag jährlich bei rund 160,00 € und somit deutlich niedriger als in Baden-Württemberg. Der Gefangene kann sich aber auch den jeweiligen Betrag, wenn er sein Überbrückungsgeld voll angespart hat, von seinem Eigengeld auf sein Hausgeld Konto umbuchen lassen.

Recht, gerichtliche Entscheidung

Sowohl Untersuchungs- als auch Strafgefangene haben das Recht, jede Entscheidung der Justizvollzugsanstalt gerichtlich überprüfen zu lassen.


In der Untersuchungshaft geschieht dieses eher selten, in der Strafhaft ist dieses sehr häufig der Fall.


Eine solche gerichtliche Entscheidung kann der Gefangene auch ohne einen Anwalt beantragen. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch das Vollzugsrecht sehr komplex ist und es in der Regel ratsam ist, einen im Vollzugsrecht erfahrenen, Rechtsanwalt zu beauftragen. Leider gibt es nicht viele Rechtsanwälte, die auf diesem Gebiet Erfahrung haben. Gefangene haben in der Regel kein Geld und somit ist dieses Rechtsgebiet für Anwälte wenig lukrativ. Wir empfehlen auch hier gerne Anwälte, die hier erfahren sind.


Oftmals handelt es sich um Fälle, in denen die JVAen einem Gefangenen Vollzugslockerungen verweigern. Aber es kann auch alle möglichen anderen Gebiete betreffen, wie etwa der Besitz eines Elektrogerätes oder der Bezug einer Zeitschrift.


Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind oftmals die einzige Möglichkeit für einen Gefangenen, etwas durchzusetzen. Denn wenn die JVA etwas ablehnt, bleibt nur die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung.


Allen Gefangenen muss täglich die Möglichkeit gegeben werden, mindestens 1 Stunde im Freien zu verbringen (Freistunde).


Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet.

IV. Sicherungsverwahrung (SV)

Sicherungsverwahrung (SV) ist keine Strafe, sondern eine sog. Maßregel der Sicherung und Besserung. Diese wird vom Gericht angeordnet, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Sicherungsverwahrung kommt erst nach Verbüßung der Strafe zur Geltung.


Das Gericht ordnet die SV immer neben einer Freiheitstrafe an. Sie kann nur in Verbindung mit einer Verurteilung zu einem Verbrechen angeordnet werden. Das Gericht muss in der Gerichtsverhandlung durch ein Gutachten feststellen lassen, das der Täter einen Hang zu Straftaten hat und nach dem Gesetz Gefährlich für die Allgemeinheit ist. In der Regel wird die SV bei Wiederholungstätern verhängt.


Der Betreffende verbüßt dann zunächst die Freiheitstrafe und wechselt dann in die SV. Das Gericht muss dann jährlich prüfen, ob die weitere Vollstreckung noch erforderlich ist. Nach Ablauf von 10 Jahren der SV kann der Betreffende nur noch schwer in der SV gehalten werden. Wird

jemand länger als 10 Jahre in der SV gehalten, muss das Gericht dann alle 9 Monate prüfen, ob die weitere Vollstreckung noch erforderlich ist. Da die SV keine Strafe ist, unterscheidet sie sich, was die Unterbringung und sonstige Dinge betrifft, erheblich von der Strafhaft. So gibt es in allen Bundesländern inzwischen besondere Abteilungen für die SVer. Die Hafträume sind größer und sie können sich selbst verpflegen. Hierzu erhalten sie von der JVA monatlich einen Betrag iHv rund 250,00 €. SVer sind, im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet. Gehen sie jedoch in der JVA einer Arbeit nach, werden sie auch besser bezahlt als Strafgefangene. Sie erhalten derzeit 17% mehr Arbeitsentgelt. Sicherungsverwahrten müssen Ausführungen gewährt werden. Auch hier gibt es je nach Bundesland große Unterschiede. Die Anzahl der Ausführungen pro Jahr liegt zwischen 4-12.


Gab es in der 90er Jahren lediglich rund 150 Sicherungsverwahrte in ganz Deutschland, sind es heute obwohl die Kriminalität rückläufig ist, rund

600 Sicherungsverwahrte. Hier sind diejenigen noch nicht erfasst, die sich noch im Vollzug der Freiheitstrafe befinden und die danach in die SV

müssen. Nach Schätzungen geht man davon aus, dass derzeit gegen rund 1.000 Personen die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.Tatsache ist, dass die Straftäter nicht mehr geworden sind, im Gegenteil, und auch nicht deren Gefährlichkeit. Alleine aus populistischen Motiven heraus wird die SV immer öfter angeordnet und Menschen in Haft gehalten. Menschen werden in Haft behalten für Taten, die sie noch gar nicht begangen haben. PrisonWatch kritisiert die SV massiv, da sie aus unserer Sicht weder erforderlich, noch gerechtfertigt ist. Es gäbe viel bessere Möglichkeiten, tatsächlich gefährliche Täter in Haft zu behalten. Etwa indem der Gesetzgeber einfach die Strafrahmen erhöht und tatsächlich gefährliche Täter gleich zu einer höheren Strafe verurteilt werden. In der SV hängt eine Entlassung fast ausschließlich von einem positiven Gutachten ab. Doch Gutachten stützen sich überwiegend auf Statistiken, die dem einzelnen niemals gerecht werden können. Bereits früher hat man versucht, etwa indem man bei verstorbenen Straftätern die Gehirne untersucht hat oder später, indem man sie in ein MRT geschoben hat, so Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit zu finden. Im Grunde ist die Welt der Gutachter eine Form der Hellseherei. Niemand kann voraussagen, was ein Mensch in einem Jahr oder noch später machen wird. Tatsache ist,dass so heute Menschen länger in Haft behalten werden, als es tatsächlich notwendig oder gerechtfertigt ist. Doch es ist davon auszugehen, dass noch mehr Menschen die Sicherungsverwahrung erhalten werden. Politiker wollen so vermeintliche Stärke demonstrieren und das Volk applaudiert. Eine Umkehr hiervon wird erst, wenn überhaupt eintreten, wenn die Kosten für die Unterbringungen ins astronomische steigen.

V. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Gegen Straftäter kann auch, wenn sie vom Gericht für schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gehalten werden, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden. Es handelt sich hier auch um Maßregeln der Sicherung und Besserung.


Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist unbefristet. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist befristet und dauert in der Regel 2 Jahre, maximal und in Ausnahmefällen jedoch 4 Jahre.


Schuldunfähig meint, dass ein Straftäter aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung, etwa Schizophrenie, nicht für seine Taten verantwortlich gemacht werden kann.


Liegt eine solche Erkrankung vor und ist das Gericht der Auffassung, das von dem Täter auch weiterhin derartige Taten zu erwarten sind, ordnet es die Unterbringung In einem psychiatrischen Krankenhaus an.


Die Unterbringung ist unbefristet. Erst wenn die Ärzte feststellen, dass die Erkrankung geheilt oder aber durch Medikamente beherrscht werden kann, erfolgt eine Entlassung. In einer solchen Einrichtung verfügen die Straftäter über weitaus weniger Rechte als im Strafvollzug. Denn alles hängt von ärztlichen Stellungnahmen ab. Zwar gestaltet sich die Unterbringung für sich genommen, als offener, und die Patienten erhalten dort auch ein viel höheres Taschengeld, als es Im Strafvollzug (dort ca. 40,00 €) der Fall Ist, ungefähr 120,00 €, doch sie gelten als krank. Auch in diesen Einrichtungen können dem Verurteilten Lockerungen gewährt werden. Es besteht auch für diese Täter die Möglichkeit, einer Arbeit innerhalb der Einrichtung nachzugehen. Die dort untergebrachten erhalten zudem auch zweimal jährlich einen Zuschuss zum Kauf von Kleidung. Jährlich liegt dieser Satz bei rund 700,00 €. Zuständig ist für den Maßregelvollzug nicht das Justizministerium, sondern das Sozialministerium.


Derzeit befinden sich In Deutschland rund 7.000 Menschen In derartigen Maßregelvollzugseinrichtungen. Die Zahl ist In der Vergangenheit stetig gestiegen.


Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird alleine oder neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, wenn die Straftaten aufgrund oder wegen einer Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sind und die Taten damit in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Das Gericht bestimmt mit dem Urteil auch, ob und welchen Teil der Freiheitsstrafe der Verurteilte zunächst verbüßen muss, bevor er in eine Entziehungsanstalt kommt. Grundsätzlich kann das Gericht neben jeder Strafe diese Maßregel anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.


Oftmals wird diese Art der Unterbringung als Strafvollzug light bezeichnet. Denn die Unterbringung ist begrenzt und den dort untergebrachten werden fast Immer Lockerungen gewährt.


Regelmäßig kommt es vor, dass die Maßregel vorzeitig beendet wird und die Täter in den Strafvollzug (zurück) überwiesen werden, wenn sich herausstellt, dass eine derartige Maßnahme bei Ihnen keinen Erfolg verspricht.


Jedes Bundesland verfügt über besondere Einrichtungen hierfür, die getrennt vom Strafvollzug sind.


VI. Musteranträge Halbstrafe, Zweidrittel Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Anträge auf vorzeitige Entlassung

Der Antrag ist entweder an die Staatsanwaltschaft zu richten, die die Anklage geführt hat oder bei (nachträglichen) Gesamtstrafen, die dann ausgewählt wurde. Der Antrag kann auch bei der für die jeweilige JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts eingereicht werden. Diese leitet den Antrag dann automatisch an die richtige Staatsanwaltschaft weiter. Für alle Anträge gilt, dass die Staatsanwaltschaft dann eine Stellungnahme von der zuständigen Justizvollzugsanstalt einholt. Liegt diese vor, erstellt die Staatsanwaltschaft dazu eine eigene und leitet diese dann an die Strafvollstreckungskammer weiter. Die Strafvollstreckungskammer prüft dann zunächst ob ein Gutachten eingeholt werden muss. Dieses wird bei einer negativen Stellungnahme der JVA und/oder der Staatsanwaltschaft nur dann eingeholt, (Ausnahme bei LL und SV) wenn die Strafvollstreckungskammer überhaupt erwägt, eine vorzeitige Entlassung vorzunehmen. Holt die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten ein, ist dies oft ein Indiz dafür, dass es zu einer vorzeitigen Entlassung kommen kann.


Halbstrafe


Eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ist möglich, wenn der Verurteilte a) erstmals eine Strafe verbüßt und diese 2 Jahre nicht übersteigt oder b) wenn besondere Gründe vorliegen. Der Antrag muss entsprechend formuliert werden. Es werden hier nur Beispiele genannt.


Antrag auf Halbstrafenentlassung § 57 Abs. 2 StGB


An

StaatsanwaltschaftXY

Postfach 123

12345 XY


oder


Landgericht XY

-Strafvollstreckungskammer-

Postfach 123

12345 XY


Aktenzeichen: 123 Js 123 VRs 123/20 (Immer das Aktenzelchen der Staatsanwaltschaft angeben, findet sich auf dem Urteil oder dem Vollstreckungsblatt)


Ich beantrage, gemäß § 57 Abs. 2 StGB, mich nach Verbüßung der Hälfte der Strafe aus dem Urteil des XY Gerichts vom (Datum eintragen) aus der Haft zu entlassen.


Gründe:


(Hier sind Gründe anzuführen, die auf den Einzelfall zugeschnitten begründen müssen, dass besondere Gründe vorliegen, die eine vorzeitige Entlassung rechtfertigen. Es sollten Gründe angeführt werden, die sich von den gewöhnlich vorliegenden abgrenzen.)


Entweder:


Ich verbüße zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe und diese übersteigt 2 Jahre nicht. Ich erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen. Zudem habe Ich mich im Vollzug beanstandungsfrei geführt. Darüber hinaus verfüge Ich über tragfähige soziale Kontakte und einen Arbeltsplatz. Eine hinreichend gute Prognose kann mir daher gestellt werden.


oder:


Die gegen mich verhängte Freiheitsstrafe übersteigt 2 Jahre, doch es liegen in meinem Fall besondere Gründe vor, die eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe begründen.


Die Straftat(en) erfolgte(n) aufgrund einer Ausnahmesituation. Diese kann sich zukünftig nicht wiederholen, da.........


Zudem hat während der Strafvollstreckung eine Entwicklung stattgefunden, die besonders ist. So habe Ich an einer Qualifikationsmaßnahme/Berufsausbildung teilgenommen und habe diese erfolgreich beendet. Und/oder ich habe, an in der JVA angebotenen Gruppen teilgenommen, die belegen, dass ich gewillt bin, zukünftig ein Leben ohne Straftaten zu führen.


Meine private Situation ist darüber hinaus ebenfalls als gut zu bezeichnen. Ich verfüge über soziale Kontakte, einen Arbeitsplatz, eine ambulante Therapiemaßnahme etc. Kontakt zu einem Bewährungshelfer wurde bereits aufgenommen.


Vorzeitige Entlassung ab Zweidrittelzeitpunkt


Hier müssen, anders als bei der Halbstrafe, keine besonderen Gründe mehr vorliegen. Eine gute Prognose reicht aus.


Antrag auf vorzeitige Entlassung § 57 Abs. 1 StGB


An

StaatsanwaltschaftXY

Postfach 123

12345 XY


oder


Landgericht XY

-Strafvollstreckungskammer-

Postfach 123

12345 XY


Aktenzeichen: 123 Js 123 VRs 123/20 (immer das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft angeben, findet sich auf dem Urteil oder dem Vollstreckungsblatt)


Ich beantrage, gemäß § 57 Abs. 1 StGB, mich vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Ich verbüße derzeit für die Staatsanwaltschaft XY aus dem Urteil [den Urteilen] desX Gerichts vom 01.01.2000 eine Freiheitsstrafe von X Monaten oder X Jahren und X Monaten.


Gründe:


Ich erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung. Eine hinreichend gute Prognose kann mir gestellt werden,

Dieses ergibt sich daraus, dass ich (an einer Schul-Berufsausbildung, Qualifikationsmaßnahme, an in der JVA angebotenen Gruppen [angeben welche] teilgenommen habe) in der JVA teilgenommen habe und diese erfolgreich absolviert habe. Zudem habe ich mich während der Haft beanstandungsfrei verhalten.


Ich verfüge über soziale Kontakte, einen Arbeitsplatz, eine ambulante Therapiemaßnahme etc. Zudem werde ich nach einer Haftentlassung

wohnen bei/in der eigenen Wohnung/im Betreuten Wohnen......


Die Haft hat mich auch nachdrücklich beeindruckt.


gerichtliche Entscheidung


Anträge auf gerichtliche Entscheidung müssen bei schriftlich abgelehnten Anträgen der JVA innerhalb von 2 Wochen (Eingang bei Gericht!) erfolgen. Bei mündlich abgelehnten Anträgen kann Innerhalb eines Jahres ein solcher Antrag gestellt werden. Es gibt verschiedene Antragsarten, wie einen Anfechtungs-, Verpfllchtungs-, Vornahme-, Feststellungs-, oder vorbeugenden Unterlassungsantrag. Sehr häufig werden solche Verfahren bei der Ablehnung von Lockerungen oder bei DIszIpllnarmaßnahmen geführt.


Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 109 StVollzG (Strafhaft)


An das

Landgericht XY

-Strafvollstreckungskammer-

Postfach 123

12345 XY


Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG


Ich beantrage, die gerichtliche Entscheidung über die Entscheidung der JVA XY vom 01.01.2000.


Die Entscheidung der JVA XY vom 01.01.2000 ist rechtswidrig.


Mit Antrag vom 01.01.2000 habe ich bei der JVA (Antragsgegnerin) beantragt, mir Vollzugslockerungen etc. zu gewähren. Mit Bescheid vom

01.01.2000 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt und die Ablehnung wie nachfolgend begründet: (ausführen).


Die Begründung kann die Ablehnung nicht tragen, weil ....(ausführen, warum die Begründung der JVA falsch ist oder rechtlich nicht tragfähig ist).


Deswegen beantrage ich, dass die Entscheidung aufgehoben wird und die Antragsgegnerin verpflichtet (Verpflichtungsantrag) wird, über meinen Antrag unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.


Wenn eine Aufhebung der Maßnahme nicht mehr möglich ist, etwa bei

Durchsuchungen, kann beantragt werden, dass festgestellt (Feststellungsantrag) wird, das die Maßnahme rechtswidrig war.


Nimmt die JVA eine Maßnahme vor, etwa indem sie einen bereits im Haftraum zuvor genehmigten Gegenstand entfernt, erfolgt die Beantragung im Wege des Anfechtungsantrags gegen die Vorgehensweise.


Bei Disziplinarmaßnahmen gegen einen Gefangenen kann dieser, da diese in der Regel sofort vollstreckt werden, beim Gericht neben seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Das bedeutet, dass die Strafe zunächst ausgesetzt wird, bis das Gericht über den Hauptantrag entscheiden kann. Dieser Antrag wird als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 114 StVollzG bezeichnet.


Gerade bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung können wir nur grobe Hinweise geben, da dieser, je nach Fall, sehr unterschiedlich sein kann. Es soll deswegen hier nur ein Überblick gegeben werden, welche Möglichkeiten ein Gefangener hat, sich gegen Maßnahmen einer JVA zu wehren.


Für alle hier gemachten Informationen gilt, dass wir gerne spezielle Fragen auf Anfrage beantworten. Wir können Ihnen auch für das gesamte Bundesgebiet erfahrene Rechtsanwälte empfehlen, die sowohl im Vollzugs- als auch im Vollstreckungsrecht zu Hause sind und die unser Vertrauen genießen.


Stand 20.10.2022