Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.09.2017 -B 11 AL 18/16- Arbeitslosengeldanspruch – Erfüllung der Anwartschaftszeit – Versicherungspflichtverhältnis Strafgefangener – Berücksichtigung von allgemein arbeitsfreien Tagen – zusammenhängende Arbeit

Das Bundessozialgericht hat endlich eine offene Rechtsfrage zur Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I für entlassene Gefangene geklärt. Es geht um die Anwartschaftszeiten, die ein Gefangener durch seine Arbeit innerhalb einer Vollzugsanstalt erwirkt. Einige Arbeitsagenturen sind plötzlich dazu übergegangen und haben die Arbeitszeiten der ehemaligen Gefangenen neu bewertet. Plötzlich sollten Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mehr bei den Anwartschaftszeiten berücksichtigt werden. Gefangene müssten, um den Anspruch auf ALG I zu erwirken, plötzlich nicht mehr ein Jahr lang arbeiten, sondern fast 1 ½ Jahre lang um den Anspruch zu erwirken. Viele entlassene Gefangene rutschten so nach der Entlassung, obwohl sie ein Jahr lang gearbeitet hatten, direkt in das Sozialhilfeniveau ab und mussten ALG II beziehen. Damit ist es nun (wieder) vorbei. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass diese Bewertung falsch ist und die Gefangenen nach einem Jahr Arbeit innerhalb einer Vollzugsanstalt auch einen Anspruch auf ALG I haben.


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    Hauptsache weggesperrt.


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