Bayern, Strafvollzug Erstellen von Eingaben und Anträgen für Mitgefangene keine Pflichtverstoß
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Das Erstellen von Eingaben und Anträgen für Mitgefangene stellt bei Fehlen weiterer Voraussetzungen jedenfalls dann regelmäßig keinen Pflichtenverstoß gem. Art. 109 Abs. 1 BayStVollzG dar, wenn dies unentgeltlich im Rahmen einer familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehung erbracht wird und damit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG zulässig ist. So hat, wie erst nun bekannt wurde, das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (Az. 204 StObWs 2293/19). Bestehen zwischen Gefangenen enge Kontakte, gilt das vorgenannte. Die Justiz will dies seit Jahrzehnten verhindern.