Bayern, Strafvollzug Erstellen von Eingaben und Anträgen für Mitgefangene keine Pflichtverstoß

Das Erstellen von Eingaben und Anträgen für Mitgefangene stellt bei Fehlen weiterer Voraussetzungen jedenfalls dann regelmäßig keinen Pflichtenverstoß gem. Art. 109 Abs. 1 BayStVollzG dar, wenn dies unentgeltlich im Rahmen einer familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehung erbracht wird und damit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG zulässig ist. So hat, wie erst nun bekannt wurde, das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (Az. 204 StObWs 2293/19). Bestehen zwischen Gefangenen enge Kontakte, gilt das vorgenannte. Die Justiz will dies seit Jahrzehnten verhindern.

Navigation

  1. Über PrisonWatch
  2. Allgemeine Informationen zur Haft
  3. Berichte aus und über den Strafvollzug
  4. Urteile und Entscheidungen
  5. Sie können uns unterstützen
  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Kontakt

Aktueller Ort

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.