Baden-Württemberg, OLG Karlsruhe, Sicherungsverwahrte in BW haben keinen Anspruch uneingeschränkt Telefongespräche zu führen

Sicherungsverwahrte in Baden-Württemberg haben nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 15.02.2019 -2 Ws 364/18-) keinen Anspruch darauf, uneingeschränkt Telefongespräche zu führen. Zwar sei den SVern zu gestatten, Telefongespräche zu führen, jedoch muss die JVA diese nicht zu Unzeiten, etwa Nachts, vermitteln. Im vorliegenden Fall ging es um die Annahme von Gesprächen, die für den SVer eingehen. Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts zwar auf, jedoch nur aus formalen Gründen. Das Landgericht solle nun auch aufklären, ob die Gespräche zu marktgerechten Preisen durchgeführt werden.

    Hauptsache weggesperrt.


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