Sachverhalt und die wesentlichen Gründe zur verurteilte einen 96-jährigen Mann wegen NS-Kriegsverbrechen

Das Landgericht Lüneburg verurteilte einen 96-jährigen Mann, der in den Kriegsjahren und somit vor mehr als 70 Jahren als einfacher Soldat im Konzentrationslager Ausschwitz eingesetzt war und dort nicht an unmittelbaren Ermordung beteiligt war, wegen Beihilfe zum 300.000 fachen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Solche Verurteilungen wegen Beihilfe sind erst möglich geworden als der BGH vor einigen Jahren seine diesbezügliche Rechtsprechungspraxis geändert hatte. Der 96-jährige Mann soll nun seine Freiheitsstrafe antreten. Hiergegen hatte er sich durch alle Instanzen gewehrt. Schlussendlich lag der Fall dem BVerfG vor. Seine Verteidigung hatte durch die angekündigte Vollstreckung eine Verletzung des Grundrechts auf Leben die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 21.12.2017 (2 BvR 2772/17) nicht zur Entscheidung angenommen und dazu ausgeführt:


Die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, gebietet grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Allerdings entsteht bei drohenden Gesundheitsgefährdungen für den Verurteilten zwischen der Pflicht zur Durchsetzung des Strafanspruchs und dem Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Spannungsverhältnis, dem nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Abwägung der widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen sei. Demgemäß ist der Vollzug der Strafe zwar auch in hohem Lebensalter nicht ausgeschlossen. Allerdings gebietet ein menschenwürdiger Vollzug der Strafe, das auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Verurteilte, die grundsätzlich realisierbare Chance haben muss, die Freiheit wiederzuerlangen. Sofern dem Verurteilten eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren drohen, scheidet der Vollzug aus. Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei dabei, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.


Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Darüber hinaus lassen die in den angegriffenen Entscheidungen durchgeführte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs mit den Grundrechten des Beschwerdeführers eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.

Verfassungsrechtlich unbedenklich wird davon ausgegangen, dass das hohe Lebensalter des Beschwerdeführer für sich genommen nicht ausreichend sei, um von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs abzusehen.


Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen worden ist, was der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ein besonderes Gewicht verleiht.


Nach den Feststellungen der Fachgerichte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vollzug der Freiheitsstrafe aus anderen Gründen unverhältnismäßig sei. Es sei aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – zumal unter Berücksichtigung der gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung – nicht erkennbar, dass bei einem Vollzug der vierjährigen Freiheitsstrafe die Chance des Beschwerdeführers , der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, von vornherein entfällt oder sich auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduziere.


Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und der Fachgerichte, der Verhältnismäßigkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe stünden schwere Gesundheitsgefahren oder eine nahe Lebensgefahr des Beschwerdeführers nicht entgegen, sei verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr kann den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch sich im Laufe des Vollzugs erhebliche nachteilige Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben, könne dem im Wege der Vollzugsunterbrechung (§ 455 Abs. 4 StPO) Rechnung getragen werden.


Es sei schließlich verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Staatsanwaltschaft und die Fachgerichte auch angesichts der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine durch den Vollzug drohende nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr festgestellt haben. Das Oberlandesgericht habe sich mit den sachverständigen Beurteilungen eingehend auseinandergesetzt und im Ergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine haftbedingte Lebensgefährdung beziehungsweise naheliegende Gefahr des Todes verneint. Diese Bewertung sei, auch wenn die Umstände im Strafvollzug anders sind als das bisherige soziale Netz des Beschwerdeführers, von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.


Anmerkung:


Hier wurde ein Mann verurteilt, der in den Kriegsjahren als einfacher Soldat im Konzentrationslager Ausschwitz eingesetzt war und der nicht an der unmittelbaren Ermordung beteiligt war. Er war nach den Feststellungen des Landgerichts Lüneburg zuständig für die Weiterleitung von den persönlichen Sachen der dort Ermordeten. Obgleich es die Rechtsprechung inzwischen zulässt, auch diese Personen zu verurteilen, muss doch ernstlich bezweifelt werden, dass dieser Mann auch nur die theoretische Möglichkeit gehabt hätte, an den stattgefundenen Geschehnissen etwas zu ändern. Hätte er sich geweigert, wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst getötet worden. Aber ungeachtet der hierzu geänderten Rechtsprechung des BGH, auch diese Personen verurteilen zu können, kritisieren wir das Ansinnen der staatlichen Behörden, die nach über 70 Jahren erfolgte Verurteilung des inzwischen 96-jährigen Mannes auch zu vollstrecken. Die Verurteilung für sich genommen ist ein Zeichen, das im vorliegenden Fall ausreichend erscheint. Weder der Staat, noch die Gesellschaft haben etwas davon, einen 96-jährigen Mann zu inhaftieren. Es liegt einfach in der Natur der Sache, dass dieser Mann faktisch jederzeit versterben kann.

Entgegen den Ausführungen des BVerfG muss daher davon ausgegangen werden, dass der Mann der Freiheit gerade nicht wieder teilhaftig wird und in Haft versterben wird oder zumindest nach einer Haftentlassung, sollte diese überhaupt erreicht werden, der Lebensrest sich auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Rest beschränkt. Doch gerade in diesen Fällen ist eine Vollstreckung ausgeschlossen. Aus unserer Sicht scheint es so zu sein, dass die Vollstreckung alleine deswegen durchgesetzt werden soll, um eine Distanzierung der stattgefundenen geschichtlichen Ereignisse zu demonstrieren. Allerdings mit den falschen Mitteln.

    Hauptsache weggesperrt.


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