Bayern, Oberstes Landesgericht, §456a StPO Absehen von der weiteren Strafvollstreckung, Gericht hebt ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft auf

Das Bayerische Oberste Landesgericht, ein Gericht, das es nur in Bayern gibt und im Grunde zwischen dem Landgericht und dem Oberlandesgericht steht und u.a. für Entscheidungen nach § 23 EGGVG zuständig ist, hat in einem Fall einen bemerkenswerten Beschluss erlassen. In den Fall ging es um einen Schweizer Staatsangehörigen der in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist. Zugleich hatte das Gericht Sicherungsverwahrung angeordnet obwohl diese bei Ausländern in der Regel gar nicht vollstreckt wird. Der Gefangene hat inzwischen mehr als 13 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt. Er hatte einen Antrag auf ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Ein üblicher Vorgang bei ausländischen Gefangenen, gegen die eine Ausweisungsverfügung vorliegt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft München lehnten den Antrag ab. Dieses u.a. mit der Begründung, dass noch nicht entschieden sei, ob die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird. Das Bayerische Oberste Landesgericht hob beide Ablehnungen auf und verpflichtete die Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung zu treffen.


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    Hauptsache weggesperrt.


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