Niedersachsen, OLG Celle, OLG Celle bestätigt Bedeutung zur Einhaltung eines externen Gutachtens bei der Frage der Aussetzung der Sicherungsverwahrung

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 04.04.2019 -2 Ws 29/19- die Bedeutung zur Einhaltung eines externen Sachverständigengutachtens bei der Frage der Aussetzung der Sicherungsverwahrung bestätigt. In dem Fall ging es um einen Sicherungsverwahrten, der sich bereits seit rund 9 Jahren in der Sicherungsverwahrung befindet. Das Landgericht sah sich nicht veranlasst, hier ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Das sah das OLG Celle anders und stellt klar, dass das Landgericht hierzu verpflichtet gewesen wäre. Ein externes Gutachten könne vor Ablauf der 10-Jahres Grenze nur dann entbehrlich sein, wenn es keinen Grund gibt, die Aussetzung der weiteren Sicherungsverwahrung zur Bewährung auch nur zu erwägen. Indes komme die Verneinung eines solchen „Erwägens“ im Hinblick auf das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer des Maßregelvollzuges von vornherein ausgeschlossen erscheint.

(so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2016 -1 Ws 13/16l; juris).

    Hauptsache weggesperrt.


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