Strafvollzug, Bund und Länder - Arbeitsentgelt der Gefangenen

Mit Wirkung vom 01.01.2001 hatte der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen zum Arbeitsentgelt der Gefangenen neu geregelt. Die Neuregelung ist die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.1998 (BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242). Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass das seit 1977 geltende Gefangenenarbeitsentgelt in Höhe von 5% des Durchschnittseinkommens der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht ausreiche, um die Pflichtarbeit der Strafgefangenen als wirksames Konzept der Resozialisierung von Strafgefangenen zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen.


Obwohl es selbst vom Bundesjustizministerium die Forderung gab, das Arbeitsentgelt auf mindestens 20% des Durchschnittseinkommens der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzuheben, folgten die Länder dieser Forderung alleine aus Kostengründen nicht.


Schlussendlich wurde das Arbeitsentgelt auf 9% des Durchschnittseinkommens der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer angehoben. Hierbei wurde die ebenfalls neu geschaffene nicht monetäre Leistung der Freistellungstage, bereits mit eingerechnet und mit 1,35% bewertet.


Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner in Bezug genommenen Entscheidung gerade auch ausgesprochen, dass der Gesetzgeber das Arbeitsentgelt ständig im Blick haben müsse und im Laufe der Zeit auch erhöhen müsse.


Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind inzwischen mehr als 19 (!) Jahre vergangen, ohne, dass der Gesetzgeber eine weitere Erhöhung vorgenommen hat. Es steht außer Frage und wird in der Fachliteratur ebenso gesehen, dass dieses Untätig bleiben nur als verfassungswidrig beurteilt werden kann. In Rheinland-Pfalz hat es mit der Einführung des Landesjustizvollzugsgesetzes sogar den Versuch gegeben, die nicht monetäre Leistung der Freistellungstage wieder abzuschaffen, was bedeutet hätte, dass das Arbeitsentgelt sogar noch verringert worden wäre. Das Bundesverfassungsgericht hatte daraufhin in einem Nichtannahmebeschluss, wo es um diese Frage nur am Rande ging, klar zu erkennen gegeben, dass es einer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgeben würde.


Es verwundert, dass betroffene Gefangene nicht den Klageweg gehen und eine Erhöhung des Arbeitsentgelts fordern. Es spricht sehr viel dafür, dass eine solche Klage erfolgreich wäre.


PrisonWatch fordert den Gesetzgeber auf, das Arbeitsentgelt der Gefangenen in Deutschland endlich angemessen zu erhöhen.

    Hauptsache weggesperrt.


    Die Situation der Gefangenen in Deutschland bleibt weitgehend unbeobachtet. Das Strafvollzugssystem ist ein in sich geschlossenes System, dass allenfalls Aufmerksamkeit findet, wenn gravierende Vorfälle geschehen. PrisonWatch durchbricht diese Schranken, indem auf die Situation der Gefangenen aufmerksam gemacht wird. In ausführlichen Berichten wird die Situation des Strafvollzuges dargestellt und ergangene Rechtsprechung besprochen und kommentiert.