Niedersachsen, OLG Celle, Beschluss betreffend die Weiterleitung der Post der Gefangenen durch die JVA. Leitsatzentscheidung

Unter der Rubrik Urteile und Entscheidungen ist die Entscheidung des OLG Celle -3 Ws 322/18 (StrVollz)- zu finden, die sich mit der Frage der Weiterleitung der Post der Gefangenen befasst. Konkret ging es um einen Fall aus Niedersachsen. Die JVA Hannover war der Auffassung, wenn sie die Post der Gefangenen an einen Dritten, hier die Citypost GmbH Hannover, abgibt, sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung der Schreiben erfüllt. Dieses hatte jedoch zur Folge, was die JVA auch wusste, dass die Schreiben der Gefangenen die Empfänger erst mit erheblicher Verspätung, in der Regel, mehrere Tage erreichen. Denn die Citypost beförderte die Post gar nicht selbst, sondern gab sie Tage später bei der Deutschen Post AG ab, damit sie durch diese befördert werden konnte. Diese Praxis hat das OLG nun für rechtswidrig erklärt. Eine JVA sei nicht befugt, Schreiben der Gefangenen an einen Dritten abzugeben, um sich ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung zu entziehen.


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    Hauptsache weggesperrt.


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