Saarland, JVA Saarbrücken Keine Vollzugslockerungen für Gefangene mit Ausweisungsverfügung

In § 38 Abs. 5 Nr. 3 SLStVollzG (Saarländisches Strafvollzugsgesetz) steht, dass Lockerungen „ausgeschlossen“ sind, bei Gefangenen, gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für das Bundesgebiet besteht und die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zustimmt. Tatsächlich liegt es so, dass nur in sehr seltenen Fällen Lockerungen gewährt werden.

PrisonWatch hält diese Vorschrift für verfassungswidrig, denn sie bedeutet im Ergebnis eine Schlechterstellung gegenüber deutschen Inhaftierten. Uns liegt ein Fall vor, in welchem einem Inhaftierten, gegen den eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht, und der inzwischen seit 17 Jahren inhaftiert ist, nur deswegen Vollzugslockerungen verweigert werden, weil eine Ausweisungsverfügung besteht. Sowohl sein Verhalten, als auch mehrere Gutachten bescheinigen ihm, dass eine Fluchtgefahr, trotz der bestehenden Ausweisungsverfügung, nicht besteht. Trotzdem verweigert ihm die Vollzugsbehörde jegliche Vollzugslockerungen. Die Vollzugsbehörde missachtet dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die selbststrebend auch für Personen gültig sind die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben.


Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Resozialisierung nicht lediglich innerstaatlichen Interessen. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2012 heißt es hierzu (BVerfG StV 2014, 350; nach juris):


„Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfG 116, 69 >85 f.>; stRspr.). Besonders bei langjährigen Inhaftierten ist es geboten aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfG 45, 187 <238>; 64, 261, <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150f>). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Diese dürfen einem Strafgefangenen nicht generell mit Blick auf eine (noch) fehlende Entlassungsperspektive verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012-2 BvR 368/10 juris, Rn. 41). „Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Strafgefangene aus der Haft heraus abgeschoben werden soll, weil das Resozialisierungsgebot nicht allein dem innerstaatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrecht schützt.


PrisonWatch wird sich mit einer Eingabe an den Landtag wenden und darauf hinweisen, dass die Vorschrift mit der Rechtsprechung nich vereinbar ist. Über den Ausgang werden wir weiter berichten.

    Hauptsache weggesperrt.


    Die Situation der Gefangenen in Deutschland bleibt weitgehend unbeobachtet. Das Strafvollzugssystem ist ein in sich geschlossenes System, dass allenfalls Aufmerksamkeit findet, wenn gravierende Vorfälle geschehen. PrisonWatch durchbricht diese Schranken, indem auf die Situation der Gefangenen aufmerksam gemacht wird. In ausführlichen Berichten wird die Situation des Strafvollzuges dargestellt und ergangene Rechtsprechung besprochen und kommentiert.